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   VG Cottbus, 30.06.2022 - 5 K 437/17.A   

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VG Cottbus, 30.06.2022 - 5 K 437/17.A (https://dejure.org/2022,29279)
VG Cottbus, Entscheidung vom 30.06.2022 - 5 K 437/17.A (https://dejure.org/2022,29279)
VG Cottbus, Entscheidung vom 30. Juni 2022 - 5 K 437/17.A (https://dejure.org/2022,29279)
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  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Cottbus, 30.06.2022 - 5 K 437/17
    Eine Bejahung dieser Voraussetzungen erfordert ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12-31, Rn. 23 mit Verweis auf den EGMR, siehe auch Rn. 25 und 26).

    Die humanitäre Lage bzw. die sozio-ökonomischen Verhältnisse können nur ganz ausnahmsweise eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12-31, LS 3).

    Denn die EMRK schützt hauptsächlich bürgerliche und politische Rechte, nicht aber die sozialen Voraussetzungen zur Wahrnehmung dieser Rechte (BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12-31, Juris Rn. 25).

  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Auszug aus VG Cottbus, 30.06.2022 - 5 K 437/17
    Einzubeziehen sind auch Zuwendungen Dritter, etwa von Hilfswerken (BVerwG, Beschluss v. 17.1.2022, 1 B 48.21, Rn. 7) oder Rückkehrhilfen (BVerwG, Urteil vom 21.4.2022 - 1 C 10.21 -).

    Die menschenrechtswidrige Beeinträchtigung muss in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang eintreten, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zur Rückkehr - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 2.4.2022 - 1 C 10.21).

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 48.21

    Feststellung von Abschiebungsverboten für Nigeria hinsichtlich der Frage der

    Auszug aus VG Cottbus, 30.06.2022 - 5 K 437/17
    Das Mindestmaß an Schwere ist dann erreicht, wenn der Rückkehrer sich seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann oder keinen Zugang zu medizinischer Behandlung hat (so jüngst BVerwG, Beschluss v. 17.1.2022, 1 B 48.21, Rn. 6).

    Einzubeziehen sind auch Zuwendungen Dritter, etwa von Hilfswerken (BVerwG, Beschluss v. 17.1.2022, 1 B 48.21, Rn. 7) oder Rückkehrhilfen (BVerwG, Urteil vom 21.4.2022 - 1 C 10.21 -).

  • BVerwG, 18.02.2021 - 1 C 4.20

    Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes

    Auszug aus VG Cottbus, 30.06.2022 - 5 K 437/17
    Wenn durch den Zugang zu wechselnden Unterkünften Obdachlosigkeit hinreichend sicher vermieden werden kann, ist eine eigene, dauerhaft zur alleinigen Verfügung stehende Wohnung nicht erforderlich (siehe BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 - Rn. 37, Buchholz 402.251, § 3e AsylG Nr. 1).
  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus VG Cottbus, 30.06.2022 - 5 K 437/17
    Zu den zumutbaren Arbeiten, auf die er verwiesen werden kann, gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt und die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 119).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18

    (materielle) Beweislast; Beweiserleichterung; Entziehung; Flüchtlingseigenschaft;

    Auszug aus VG Cottbus, 30.06.2022 - 5 K 437/17
    Von diesen Elementen und dem Vorliegen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit hat sich das Tatsachengericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit zu verschaffen (BVerwG, Urteil v. 4.7.2019 - BVerwG 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3).
  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus VG Cottbus, 30.06.2022 - 5 K 437/17
    Die humanitäre Lage kommt deshalb nur unter einer einschränkenden Voraussetzung als relevant in Betracht, nämlich wenn die allgemeinen Lebensbedingungen derart schlecht sind, dass sie ein sehr hohes Gefährdungsniveau herbeiführen (BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019 - 1 B 2.19, Juris Rn. 10).
  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

    Auszug aus VG Cottbus, 30.06.2022 - 5 K 437/17
    Zu den zumutbaren Arbeiten, auf die er verwiesen werden kann, gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt und die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 119).
  • RG, 16.06.1919 - I 198/19

    Bedarf es, wenn die Öffentlichkeit "für die Verhandlung" ausgeschlossen worden

    Auszug aus VG Cottbus, 30.06.2022 - 5 K 437/17
    Dies gilt auch unter Berücksichtigung der tschadischen Besonderheiten (dazu auch VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 1. Dezember 2021 - VG 10 K 198/19.A - S. 13 ff.).
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